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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Information Systems Association Munich
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  3. Der Vereinssitz befindet sich in München, Deutschland.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins besteht darin, einen jahrgangsübergreifenden Wissensaustausch zu fördern, die Studienqualität zu verbessern und den Zusammenhalt der Studierenden der Wirtschaftsinformatik sowie artverwandter Studiengänge an der Technischen Universität München zu stärken. Der Zweck des Vereins ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Veranstaltungen, zu erfüllen. Die Handlungen des Vereins werden im Einklang mit der Grundordnung und dem Leitbild der Technischen Universität München erfolgen. Bestandteil dieses Leitbilds ist die Offenheit gegenüber allen Menschen, egal welcher sozialen oder kulturellen Herkunft.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Zugehörigkeit zur Technischen Universität München

  1. Ziel des Vereins ist es, nach der Gründung als studentische Hochschulgruppe der Technischen Universität München anerkannt zu werden und in gemeinnütziger Weise den Wissensaustausch zu fördern.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche sowie außerordentliche Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und können in den Vorstand gewählt werden. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und können dort auch das Wort ergreifen.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, welche an der Technischen Universität München B. Sc. Wirtschaftsinformatik beziehungsweise M. Sc. Information Systems studiert oder diesen Abschluss vorweisen kann sowie die Vereinsziele unterstützt. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, welche die Vereinsziele unterstützt. Ein ordentliches Mitglied wird im Wegfall der § 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu einem außerordentlichen Mitglied.
  3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und die Zustimmung des Vorstandes.
  4. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
  5. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann die Antrag stellende Person Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss aufgrund groben Verstoßes gegen das Vereinsinteresse
  7. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 5 Austritt

  1. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein.
  3. Die Austrittsfrist beträgt vier Wochen.

§ 6 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
  2. Das vor dem Ausschluss stehende Mitglied kann innerhalb der Berufungsfrist von 30 Kalendertagen nach Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses die Mitgliederversammlung einberufen, um dort einen Gegenbeschluss zu erwirken. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird für ordentliche an der Technischen Universität München immatrikulierte Mitglieder nicht erhoben.
  2. Für Mitglieder, auf die §7 Absatz 1 nicht zutrifft, wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
     (a) die Mitgliederversammlung (§ 9)
     (b) der Vorstand (§ 11)

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet und besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
     (a) Wahl und Abberufung des Vorstandes.
     (b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
     (c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss.
     (d) Entgegennahme des Geschäftsberichts.
     (e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
     (f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins.
     (g) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform einzuladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
  5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, das Mitglied, das die Versammlung leitet, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Sie wird vom Mitglied, das die Versammlung leitet, und dem Protokoll führenden Mitglied, unterschrieben.
  6. Die Mitgliederversammlung findet im Regelfall in München statt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Das versammlungsleitende Mitglied kann Gäste zulassen.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Mitglied, das den Vorstandsvorsitz innehat, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Ansprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das vorsitzende Mitglied verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  4. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  6. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Die Versammlungsleitung kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht im ersten Wahlgang keine der bewerbenden Personen die absolute Mehrheit, muss die Wahl wiederholt werden. Sollte auch im zweiten Wahlgang keine der bewerbenden Personen die absolute Mehrheit erreichen, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Sollte nach mindestens drei Wahlgängen keine der bewerbenden Personen eine Mehrheit erreichen, kann die Versammlungsleitung bestimmen, dass das Los entscheidet.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt aus den neu gewählten Vorständen ein Mitglied für die Aufgabe des Vorsitzes, eines als stellvertretende Leitung und ein Mitglied zur Verwaltung der Finanzen. Im Falle einer Verhinderung des vorsitzenden Mitgliedes übernimmt die stellvertretende Leitung die Vorstandssitzung.
  2. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, welche keinem anderen Vereinsorgan nach Gesetz oder dieser Satzung zugewiesen sind.
  3. Rechtshandlungen, die den Verein zu monetären Leistungen verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen einen eine Nachbesetzung vornehmen. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
  5. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so muss ein neuer Vorstand gewählt werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  7. Der Vorstand tagt viermal im Geschäftsjahr.
  8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Kassenführung

  1. Das für die Finanzen zuständige Amt hat die Kassengeschäfte zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung muss allen Mitglieder zugänglich gemacht werden.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen sowie die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Für den Fall der Auflösung werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47ff. BGB.
  4. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Der Vorsitzende hat die Auflösung beim Vereinsregister des Amtsgerichts München anzumelden. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den betreuenden Lehrstuhl des Studiengangs B.Sc. Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität München. Dies geschieht mit der Auflage, dass es entsprechend seinen Zielen und Aufgaben gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar verwendet wird.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen ist.